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»1. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO kann nur auf eine in der Hauptverhandlung erfolgte Ablehnung der Aussetzung gestützt werden. 2. Für die Rüge, durch Nichtaussetzung der Hauptverhandlung habe das Gericht seine Fürsorgepflicht verletzt, sind vor der Hauptverhandlung gestellte, auf die Verhinderung des Wahlverteidigers gestützte Verlegungsanträge bzw. Fehler bei deren Ablehnung ohne rechtliche Relevanz. Allerdings muß der Aussetzungsantrag in der Hauptverhandlung nicht erneut gestellt werden. 3. Selbst die dem Gericht bekannte unverschuldete Verhinderung des Wahlverteidigers gibt dem Angeklagten kein Aussetzungsrecht. Nur dann, wenn das Interesse des Angeklagten, sich in der Hauptverhandlung des Beistands seines Verteidigers zu bedienen, das staatliche Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens überwiegt, ist das Gericht gehalten, die Hauptverhandlung auszusetzen. 4. Ein überwiegendes Interesse des Angeklagten ist bei einer plötzlichen und unerwarteten Verhinderung des Verteidigers, welche den Angeklagten in der Hauptverhandlung überrascht, und bei einer unerwartet kurzfristigen Ablehnung eines Terminverlegungsantrags anzunehmen. Gleiches gilt, wenn dem Angeklagten wegen der Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage eine Verhandlung ohne seinen Verteidiger nicht zugemutet werden kann. 5. Zum erforderlichen Umfang der Begründung für die Annahme, der Angeklagte seit trotz Überschreitung des Schwellenwertes von maximal 2 o/oo Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit unvermindert schuldfähig gewesen.«

OLG Frankfurt/Main (3 Ss 116/96) | Datum: 30.07.1996

NStZ-RR 1996, 304 [...]

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